Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen neu gegründete Unternehmen bessere Bedingungen erhalten, um auf dem Markt Fuss fassen zu können: Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Unternehmen beteiligt sind, sollen mehr Flexibilität bei ihrer Arbeitszeitgestaltung erhalten und deshalb vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz sollen allerdings auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin Anwendung finden.

Der Regierungsrat lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schreibt, enthält das Arbeitsgesetz zwingende Mindestbestimmungen zum allgemeinen Gesundheitsschutz sowie zu den Arbeits- und Ruhezeiten. Diese Minimalvorschriften schützen die physische und psychische Gesundheit und damit auch die Leistungskraft der Mitarbeitenden. Schon heute bestehen allerdings zahlreiche Ausnahme- und Spezialbestimmungen, die den Betrieben eine Flexibilisierung ermöglichen.

Mangels Definition für Start-ups im geltenden Recht soll gemäss Vorentwurf die neue Ausnahmebestimmung grundsätzlich für alle Betriebe in den ersten fünf Jahren seit der Firmengründung gelten. Die erfolgsbeteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen wären fünf Jahre lang dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt. Diese Ausdehnung auf alle neu gegründeten Unternehmen ist aus Sicht des Regierungsrats nicht verhältnismässig. Diese Regelung widerspreche zudem der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Zudem schreibt der Regierungsrat, dass im Kanton Thurgau bei Start-ups in Bezug auf das Arbeitsgesetz keine Probleme bekannt seien.