Die Kleinsiedlungsproblematik beschäftigt den Kanton Thurgau seit Jahren. Der Kanton ist vom Bund aufgefordert, die raumplanungsrechtliche Situation in rund 300 Kleinsiedlungen zu bereinigen. Nach Auffassung des Bundes erfüllen zumindest einige der Thurgauer Kleinsiedlungen die Voraussetzungen für den Verbleib in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nicht und sind somit bundesrechtswidrig. Diesem Auftrag ist der Kanton Thurgau mit der Richtplanänderung «Kleinsiedlungen» sowie einer Anpassung der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) nachgekommen. 

Als flankierende Massnahme wurde sodann das Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleisiedlungen (GVKS) durch den Grossen Rat beschlossen. Die Gemeinden sind nun aufgefordert, die geltenden Planungen für die Kleinsiedlungen zu überprüfen und ihre Zonenpläne entsprechend anzupassen.

Um für die Übergangszeit, d.h. bis zur Anpassung der kommunalen Zonenpläne, Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die KSV. Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen aufgeführten Kleinsiedlungen. Dagegen erhob der Grundeigentümer einer Liegenschaft in einer in den Anhängen der KSV aufgeführten Kleinsiedlung Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat in der Folge auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 3. November 2021 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies nun auch das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 23. November 2022 letztinstanzlich ab.

Das Bundesgericht führte aus, der Regierungsrat sei gestützt auf § 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; SR 101) und Art. 36 Abs. 2 RPG befugt, die für den Vollzug des RPG notwendigen Verordnungen zu erlassen. Übergangsrechtliche Anordnungen seien sodann geboten gewesen, um zu verhindern, dass in den Kleinsiedlungen bundesrechtswidrige Bauvorhaben bewilligt und realisiert werden könnten. Das Bundesgericht hielt fest, dass Anlass für das Einschreiten des Regierungsrates bestand und dass das von ihm gewählte Mittel geeignet war, um einen bundesrechtskonformen und rechtssicheren Vollzug der Baubewilligungsverfahren in den betroffenen Kleinsiedlungen sicherzustellen. Das Bundesgericht verneinte sodann, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der KSV in die verfassungsmässigen Befugnisse des Grossen Rates oder in die kommunalen Befugnisse eingegriffen habe. Auch die Mitwirkungsrechte der Gemeinden, der Bevölkerung und der Grundeigentümerschaft seien, so das Bundesgericht, beim Erlass der KSV nicht verletzt worden.