Der Streit gelangte vor Bundesgericht. In den Haaren lagen sich Stadtparlamentarier Sebastian Koller und die Stadt Wil. Und zwar ging es um einen Artikel im revidierten Immissionsschutz-Reglement der Stadt Wil. Was klobig tönt, ist einfach formuliert die Antwort auf die Frage, an welchen Tagen im Jahr in Wil Feuerwerk abgebrannt werden darf.

Dieses bedarf ganz grundsätzlich einer Bewilligung. Ohne eine solche ist es verboten, Knallkörper zu verwenden. Eine Bewilligung und somit Abschussfreigabe gibt es nun in der Nacht zum 1. Januar, am 1. August und teilweise während der Fastnachtwoche, die nun bevorsteht. Während dieser darf Feuerwerk am Gümpeli-Mittwoch, am Schmutzigen Donnertag und am Fastnachts-Sonntag von 13 Uhr bis 18 Uhr gezündet werden. «Knallkörper sind zu den angegebenen Zeiten nun explizit erlaubt. Bislang musste man sich auf das Immissionsschutz-Reglement und übergeordnete Gesetzgebungen stützen», sagt Philipp Gemperle von der Stadt Wil.

Der entsprechende Artikel hatte bisher aufgrund der Beschwere Kollers nicht in Kraft gesetzt werden können. «Das Bundesgericht hat die Beschwerde grossmehrheitlich abgewiesen. Einzig in Bezug auf die Knallkörperverwendung während der Fastnachtswoche hat das Bundesgericht mit seinem Urteil die Beschwerde gestützt. Gleichzeitig hat das Bundesgericht den Stadtrat angewiesen, während der Fastnachtswoche eine zeitlich eingeschränkte Regelung zu treffen», schreibt die Stadt Wil in einer Mitteilung. Dies hat der Stadtrat vergangene Woche nun getan und das Reglement per sofort in Kraft gesetzt.

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Bundesgericht hat entschieden (27.9.19)

Das Abbrennen von Feuerwerk bedarf in der Stadt Wil grundsätzlich einer Bewilligung. Davon ausgenommen ist gemäss dem Beschluss des Stadtparlaments die Nacht von Silvester auf Neujahr und die Feiern zum Bundesfeiertag. Der entsprechende Artikel konnte aufgrund einer Beschwerde von Sebastian Koller bislang nicht in Kraft treten. Das Bundesgericht schützt jedoch diesen Artikel in seinem Urteil. Dies lässt die Stadt Wil am Freitagvormittag verlauten.

Ebenfalls Teil der Beschwerde war der Artikel zur Verwendung von Knallkörpern. Dies ist ganzjährig untersagt, ausser in der Fastnachtswoche, in der Nacht von Silvester auf Neujahr und anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag. Auch diesen Artikel stützte das Gericht weitgehend. Einzig die Verwendung in der Fastnachtswoche muss laut der Stadt Wil gemäss dem Urteil des Bundesgerichts räumlich und zeitlich eingeschränkt werden.

Bis zur Neufassung dieser Bestimmung ist der Stadtrat berechtigt, eine Übergangsregelung für die zulässige Knallkörperverwendung während der Fastnachtswoche zu treffen. Das Reglement wird hinsichtlich dieser Bestimmung überarbeitet und dem Parlament zu gegebener Zeit zur Beschlussfassung unterbreitet. (sk/red)