«Er macht nüüt» - Dieser Hinweis der Hundehalter sei «völlig untauglich», denn «einzig die Wahrnehmung der betroffenen Personen» sei entscheidend, lässt sich die Gemeinde im aktuellen Mitteilungsblatt zitieren. Aufgrund eines jüngsten Vorfalles im Hohrainwald appelliere man deshalb an alle Hundehalter, sich an die gesetzlichen Vorgaben gemäss Hundegesetz zu halten.
Hundehalter sind verantwortlich, dass ihr Hund Mensch und Tier nicht gefährdet, Dritte nicht belästigt und fremdes Eigentum nicht beschädigt. Ebenfalls haben Hundehalter ihren Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten und dafür zu sorgen, dass sich ihr Hund im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt. Grundsätzlich gehört ein Hund an der Leine ausgeführt, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.
Zwingend müssen Hunde jedoch an folgenden Orten an der Leine gehalten werden:
- auf Schulanlagen;
- auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
- in öffentlich zugänglichen Gebäuden:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
In folgenden Situationen ist es Empfohlen, die Hunde an die Leine zu nehmen:
- wenn Hunde das Herankommen auf Kommando nicht zuverlässig beherrschen;
- wenn Fussgänger, Kinder, Jogger und weitere Passanten entgegenkommen;
- im Wald und am Waldrand, besonders während der Setzzeit der Rehe;
- wenn andere Hunde angeleint entgegenkommen.