Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verlängert die Massnahmen zur Vorbeugung der Vogelgrippe bis mindestens am 15. März 2023. Unter anderem bedeutet das, dass sich Hausgeflügel weiterhin nur in einem vor Wildvögeln geschützten Bereich aufhalten darf. Diese Einschränkung hatte das BLV in Absprache mit den Kantonen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Betrieb bei Winterthur nachgewiesen hatten. Eine weitere Ausbreitung der Seuche konnte weitgehend verhindert werden.
Seit Mitte Januar 2023 kam es im angrenzenden Ausland zu zahlreichen Fällen von Vogelgrippe bei Wildvögeln. In der Schweiz wurden im Dezember 2022 und im Januar 2023 einzelne Wildvögel positiv getestet.
Das Risiko einer Einschleppung der Seuche bleibt hoch, bis die Wasservögel ihr Winterquartier in der Schweiz verlassen haben. Dies sollte Anfang März der Fall sein.
Der Kanton Thurgau ruft die vom Bund als am wichtigsten einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen in Erinnerung:
• Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.
• Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
• Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
• Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
• Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.
Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. Auch die Verwendung der Bezeichnung «Freilandhaltung» behält vorläufig ihre Gültigkeit.